Es kann diesbezüglich auf den bereits in der Verfügung vom 06.04.2016 erwähnten Bundesgerichtsentscheid BGE 119 V 329 ff., insbesondere Erwägung 2.b verwiesen werden. Auch ist die Rüge, die entsprechende Verfügung ist nicht anfechtbar gewesen, klar unbegründet: Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf Seite 2 der Verfügung (Anzeigebeilage 29). Das Verfahren gegen A.________ und B.________ ist demzufolge wegen des offensichtlichen Fehlens eines ausreichenden Tatverdachts respektive der offensichtlichen Nichterfüllung von Straftatbeständen des Schweizerischen Strafgesetzbuches gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit.