Schliesslich erfüllt auch das Betreibungsbegehren vom 10.03.2016 den Straftatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 StGB nicht (vgl. hierzu die Ausführungen weiter oben). Dass die E.________(Krankenkasse) berechtigt war, auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einzuleiten und im Falle eines Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen, ist offensichtlich. Es kann diesbezüglich auf den bereits in der Verfügung vom 06.04.2016 erwähnten Bundesgerichtsentscheid BGE 119 V 329 ff., insbesondere Erwägung 2.b verwiesen werden.