5 nung und Beweisbestimmung, vgl. Markus Boog in Basler Kommentar, N. 27 ff. zu Art. 104 [richtig: 110] Abs. 4 StGB) - noch ist ersichtlich, wieso die Beklagte E.________(Krankenkasse) den Kläger beziehungsweise Beschwerdeführer nicht beim Namen benennen sollte, den er im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens selbst angegeben hat. Schliesslich erfüllt auch das Betreibungsbegehren vom 10.03.2016 den Straftatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 StGB nicht (vgl. hierzu die Ausführungen weiter oben).