156 StGB dar. Das Ergreifen von rechtmässigen und rechtstaatlichen Mitteln - wie eine Schuldbetreibung oder eine Klageeinreichung - ist nicht tatbestandsmässig, wenn damit Rechtsansprüche verfolgt werden, welche wenn auch auf vielleicht strittigen, so doch auf einer plausiblen Rechtsgrundlage beruhen (vgl. hierzu Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in Basler Kommentar, N 22 ff. zu Art. 138 [richtig: 156] StGB). Was den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB und des Prozessbetrugs beziehungsweise des Betrugs gemäss Art. 146 StGB aufgrund eines angeblich unzutreffenden Rubrums - in welchem C.__