de Sorgfaltspflichtverletzungen hätten finden lassen. Offensichtlich hat die Privatklägerschaft in der Folge auf weitere rechtliche Schritte gegen den erwähnten Arzt und die übrigen Medizinalpersonen verzichtet. Die diesbezüglichen Strafantragsfristen sind im Übrigen ebenfalls längstens abgelaufen. Die Tatsache, dass die E.________(Krankenkasse) - wie den Akten zu entnehmen ist - in Zusammenhang mit ausstehenden Prämienzahlungen gegenüber der Privatklägerschaft Betreibungen eingeleitet hat, stellt auch keine Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB dar.