Dass die Privatklägerschaft die medizinischen Ergebnisse und Schlussfolgerungen nicht akzeptiert, ist ihr gutes Recht, lässt die beanstandeten, anderslautenden Beurteilungen und Diagnosen indessen nicht einfach à priori als strafrechtlich relevant erscheinen, wobei diese ohnehin nicht der involvierten Krankenkasse, geschweige den beiden im vorliegenden Verfahren beschuldigten Personen angelastet werden könnten. Ergänzend ist an dieser Stelle auf die bereits erwähnte Stellungnahme der G.________(Rechtsschutzversicherung) vom 11.05.2015 hinzuweisen, wonach sich in den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf fehlerhafte Untersuchungen beziehungsweise auf entsprechen-