Es wurden denn auch verschiedenste medizinische Untersuchungen durchgeführt, mehrere Fachspezialisten beigezogen und - nach den eigenen Ausführungen der Privatklägerschaft in ihrer Strafanzeige - auch Leistungen zur Behandlung der chronischen Schmerzen in Aussicht gestellt. Dass die Privatklägerschaft die medizinischen Ergebnisse und Schlussfolgerungen nicht akzeptiert, ist ihr gutes Recht, lässt die beanstandeten, anderslautenden Beurteilungen und Diagnosen indessen nicht einfach à priori als strafrechtlich relevant erscheinen, wobei diese ohnehin nicht der involvierten Krankenkasse, geschweige den beiden im vorliegenden Verfahren beschuldigten Personen angelastet werden könnten.