Diese würde in subjektiver Hinsicht ohnehin ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen voraussetzen. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich hierfür in Bezug auf die beiden beschuldigten Personen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Es wurden denn auch verschiedenste medizinische Untersuchungen durchgeführt, mehrere Fachspezialisten beigezogen und - nach den eigenen Ausführungen der Privatklägerschaft in ihrer Strafanzeige - auch Leistungen zur Behandlung der chronischen Schmerzen in Aussicht gestellt.