138 StGB, unter Hinweis auf die langjährige Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts). Der Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist somit offensichtlich nicht erfüllt. Was den Vorwurf der Anstiftung oder Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 oder 25 StGB betrifft, so ist - abgesehen davon, dass die Strafantragsfrist gemäss Art. 30 StGB schon längstens abgelaufen ist - aus den Ausführungen in der Strafanzeige nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern eine solche strafbare Handlung vorliegen sollte. Diese würde in subjektiver Hinsicht ohnehin ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen voraussetzen.