den Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrifft, so handelt es sich bei bezahlten Krankenkassenprämien klarerweise nicht um anvertraute Vermögenswerte, welche jemand mit der Verpflichtung erhält, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Es handelt sich hierbei schlicht und einfach um die Erfüllung vertraglicher beziehungsweise obligatorischer Verpflichtungen (vgl. hierzu Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in Basler Kommentar, N 40 zu Art. 138 StGB, unter Hinweis auf die langjährige Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts).