Anhaltspunkte zu entnehmen, welche einen zureichenden Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen vermögen würden. Was die gegen E.________(Krankenkasse) (beziehungsweise deren Geschäftsleitung) erhobenen Vorwürfe betrifft, so sind diese allenfalls in zivilrechtlicher beziehungsweise versicherungsrechtlicher, sicher aber nicht in strafrechtlicher Hinsicht von Bedeutung. Was den Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff.