4 gen würden. Den in der Strafanzeige vom 03.10.2016 geschilderten Sachverhalten und den eingereichten Unterlagen sind aber abgesehen davon ohnehin keine tatsächlichen, deliktsrelevanten Anhaltspunkte zu entnehmen, welche einen zureichenden Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen vermögen würden.