3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtannahmeverfügung wie folgt: Es ist bereits vorweg festzuhalten, dass weder aus den Ausführungen in der Strafanzeige des Ehepaars C.________ und D.________ vom 03.10.2016 noch aus den eingereichten Anzeigebeilagen, namentlich aus der Korrespondenz mit der E.________(Krankenkasse) ersichtlich ist, aus welchen Gründen ausgerechnet die beiden Mitglieder der Geschäftsleitung der E.________ A.________ und B.________ von der Privatklägerschaft zur Anzeige gebracht worden sind. Diese tauchen namentlich nirgendwo auf. Auch liegen keine Hinweise vor, welche die Anwendbarkeit von Art. 29 StGB nahele-