Ob die Prämien vom Beschwerdeführer 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezahlt worden sind, kann letztlich offen bleiben, zumal die Beschwerde unabhängig davon, ob insoweit nur betreffend eines Ehegatten einzutreten ist, abzuweisen ist (vgl. E. 3 hiernach). 2.3 Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügungen der Verfahrensleitung vom 29. Dezember 2016 und 2. Februar 2017 beantragen und ausführen, das Beschwerdeverfahren sei durch eine «fehlerhafte Verfügung» eröffnet worden, wird auf das Schreiben der Verfahrensleitung vom 18. Januar 2017 verwiesen.