Offenbar ist nur die Beschwerdeführerin 2 bei der E.________(Krankenkasse) krankenpflegeversichert. Gemäss BGE 129 V 90 E. 3 haftet ein Ehegatte aber solidarisch für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des anderen Ehegatten. Gemäss den vorliegenden Unterlagen der E.________(Krankenkasse) ist der Beschwerdeführer 1 als Schuldner der Prämien aufgeführt. Ob die Prämien vom Beschwerdeführer 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezahlt worden sind, kann letztlich offen bleiben, zumal die Beschwerde unabhängig davon, ob insoweit nur betreffend eines Ehegatten einzutreten ist, abzuweisen ist (vgl. E. 3 hiernach).