3 Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung gleichwohl materiell überprüft werden (vgl. E. 3 hiernach). Betreffend die geltend gemachte Veruntreuung der Prämienzahlungen geht aus den Akten nicht hervor, ob die Prämien vom Beschwerdeführer 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezahlt worden sind und wer demnach Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Offenbar ist nur die Beschwerdeführerin 2 bei der E.________(Krankenkasse) krankenpflegeversichert.