Er hat folglich insoweit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Da die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 indes gegeben ist, wird die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Anstiftung oder