H.). Die Beschwerdeführer machen gemäss ihrer Anzeige unter anderem eine Anstiftung oder Gehilfenschaft zu einer einfachen Körperverletzung sowie eine Veruntreuung der Prämienzahlungen durch die Beschuldigten geltend. Aus dem angezeigten Sachverhalt ergibt sich, dass die geltend gemachte Körperverletzung ausschliesslich die Beschwerdeführerin 2 betrifft. Der Beschwerdeführer 1 ist im Hinblick auf die einfache Körperverletzung nicht unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen. Er hat folglich insoweit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.