115 StPO ist anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f. m.w.H.). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen. Bloss faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4 m.w.H.).