BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind – unter Vorhalt des Nachstehenden – als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist als Laieneingabe form- und auch fristgerecht, weshalb darauf – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten ist. 2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.