Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde den Parteien Frist gewährt, eine Replik einzureichen. Am 22. Februar 2017 beantragten die Beschwerdeführer, die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 2. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei eine neue Verfügung zu erlassen.