Am 29. Dezember 2016 eröffnete die Verfahrensleitung gestützt auf die Beschwerde ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Parteien Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 13. Januar 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten am 12. resp. 18. Januar 2017 auf eine Stellungnahme. Am 16. Januar 2016 beantragten die Beschwerdeführer die Abänderung oder Aufhebung der Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 29. Dezember 2016 sowie den Erlass einer neuen Verfügung.