1.2 Am 2. Dezember 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von den Beschwerdeführern initiierte Verfahren nicht an die Hand und verwies die Zivilklagen der Beschwerdeführer auf den Zivilweg. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Am 29. Dezember 2016 eröffnete die Verfahrensleitung gestützt auf die Beschwerde ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Parteien Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.