Dadurch habe sie ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Beschwerdeführerin 2 nicht gehörig erfüllt und die von ihnen bezahlten Prämien veruntreut. Die von der E.________(Krankenkasse) eingeleiteten Betreibungsverfahren für die Prämien, welche die Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 nicht mehr bezahlt hätten, würden eine gewerbsmässige Erpressung darstellen. Die Beschwerdeführer seien ausserdem ohne vorgängige Verfügung für die KVG-Prämien Oktober-Dezember 2015 betrieben worden. Dies stelle ebenfalls eine Erpressung dar.