Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 542 + 543 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 D.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung, Anstiftung oder Gehilfen- schaft zu einer Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2016 (BM 16 42371) Erwägungen: 1. 1.1 Am 3. Oktober 2016 erstatteten die Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer 1) und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) Strafanzeige gegen A.________, Vorsitzender der Geschäftsleitung der E.________(Krankenkasse) (nachfolgend: Beschuldigter 1) sowie B.________, ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung der E.________(Krankenkasse) (nach- folgend: Beschuldigter 2) wegen Veruntreuung, Anstiftung oder Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, Urkundenfälschung «in Tateinheit mit Prozessbetrug» sowie gewerbsmässiger Erpressung. Die Beschwerdeführer warfen den Beschul- digten zusammengefasst vor, diese hätten sich in strafrechtlich relevanter Weise geweigert, ein medizinisches Gutachten zur Gesundheitsproblematik der Be- schwerdeführerin 2 in Auftrag zu geben und ihr einen stationären Aufenthalt in der F.________(Klinik) nicht ermöglicht. Die E.________(Krankenkasse) würde anstel- le der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen nur Leistungen zur Be- handlung chronischer Schmerzen erbringen. Dadurch habe sie ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Beschwerdeführerin 2 nicht gehörig erfüllt und die von ih- nen bezahlten Prämien veruntreut. Die von der E.________(Krankenkasse) einge- leiteten Betreibungsverfahren für die Prämien, welche die Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 nicht mehr bezahlt hätten, würden eine gewerbsmässige Er- pressung darstellen. Die Beschwerdeführer seien ausserdem ohne vorgängige Ver- fügung für die KVG-Prämien Oktober-Dezember 2015 betrieben worden. Dies stel- le ebenfalls eine Erpressung dar. Die E.________(Krankenkasse) habe zudem ei- ne Urkundenfälschung oder einen Prozessbetrug begangen, indem sie in ihrer Be- schwerdeantwort vom 11. August 2016 betreffend eine von den Beschwerdefüh- rern eingereichte negativen Feststellungsklage fälschlicherweise den Beschwerde- führer 1 als Gegenpartei bezeichnet habe, obwohl gar kein Rechtsverhältnis zwi- schen diesem und der E.________(Krankenkasse) bestehe. 1.2 Am 2. Dezember 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von den Beschwerdeführern initiierte Ver- fahren nicht an die Hand und verwies die Zivilklagen der Beschwerdeführer auf den Zivilweg. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Am 29. Dezember 2016 eröffnete die Verfahrensleitung gestützt auf die Beschwerde ein Beschwerde- verfahren und gewährte der Parteien Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 13. Januar 2017 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschul- digten 1 und 2 verzichteten am 12. resp. 18. Januar 2017 auf eine Stellungnahme. Am 16. Januar 2016 beantragten die Beschwerdeführer die Abänderung oder Auf- hebung der Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 29. Dezember 2016 sowie den Erlass einer neuen Verfügung. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, gemäss ihren Anträgen in der Beschwer- de hätten sie offensichtlich nicht Anzeige, Beschwerde oder Ähnliches gegen Mit- glieder der Staatsanwaltschaft erhoben. Die verfügte Verfahrenseröffnung sei mit- 2 hin in der erfolgten Art korrekt gewesen und das Beschwerdeverfahren werde vor diesem Hintergrund seinen üblichen Fortgang nehmen. Sollten die Beschwerdefüh- rer die Beschwerde zurückziehen wollen, hätten sie Gelegenheit, dies innert fünf Tagen mitzuteilen. Die Beschwerdeführer hielten am 31. Januar 2017 an ihren An- trägen fest. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde den Parteien Frist gewährt, eine Replik einzureichen. Am 22. Februar 2017 beantragten die Beschwerdeführer, die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 2. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei eine neue Verfügung zu erlassen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind – unter Vorhalt des Nachstehenden – als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist als Laieneingabe form- und auch fristgerecht, weshalb darauf – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten ist. 2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel er- greifen. Entscheidend ist eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 382 StPO). Als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestim- mung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f. m.w.H.). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen. Bloss faktische Nachteile be- gründen keine Geschädigtenstellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführer machen gemäss ihrer Anzeige unter anderem eine Anstif- tung oder Gehilfenschaft zu einer einfachen Körperverletzung sowie eine Verun- treuung der Prämienzahlungen durch die Beschuldigten geltend. Aus dem ange- zeigten Sachverhalt ergibt sich, dass die geltend gemachte Körperverletzung aus- schliesslich die Beschwerdeführerin 2 betrifft. Der Beschwerdeführer 1 ist im Hin- blick auf die einfache Körperverletzung nicht unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen. Er hat folglich insoweit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Da die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 indes gege- ben ist, wird die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Anstiftung oder 3 Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung gleichwohl materiell überprüft wer- den (vgl. E. 3 hiernach). Betreffend die geltend gemachte Veruntreuung der Prämienzahlungen geht aus den Akten nicht hervor, ob die Prämien vom Beschwerdeführer 1 oder der Be- schwerdeführerin 2 bezahlt worden sind und wer demnach Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Offenbar ist nur die Beschwerdeführerin 2 bei der E.________(Krankenkasse) krankenpflegeversichert. Gemäss BGE 129 V 90 E. 3 haftet ein Ehegatte aber solidarisch für die Prämien der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung des anderen Ehegatten. Gemäss den vorliegenden Unterlagen der E.________(Krankenkasse) ist der Beschwerdeführer 1 als Schuldner der Prämien aufgeführt. Ob die Prämien vom Beschwerdeführer 1 oder der Beschwer- deführerin 2 bezahlt worden sind, kann letztlich offen bleiben, zumal die Beschwer- de unabhängig davon, ob insoweit nur betreffend eines Ehegatten einzutreten ist, abzuweisen ist (vgl. E. 3 hiernach). 2.3 Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügungen der Verfahrensleitung vom 29. Dezember 2016 und 2. Februar 2017 beantragen und ausführen, das Beschwerdeverfahren sei durch eine «fehlerhafte Verfügung» eröffnet worden, wird auf das Schreiben der Verfahrensleitung vom 18. Januar 2017 verwiesen. Das Beschwerdeverfahren wurde entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer eröffnet. Da die Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten Strafanzeige eingereicht haben, wurden diese in der Verfügung erwähnt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurde dadurch aber nicht ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten eröffnet. Die Beschwerdeführer haben im Nachgang an das Schreiben vom 18. Januar 2017 an ihren Anträgen festgehalten. Sie haben damit ihren fortbestehenden Beschwerdewillen manifestiert. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet dann auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtannahmeverfügung wie folgt: Es ist bereits vorweg festzuhalten, dass weder aus den Ausführungen in der Strafanzeige des Ehe- paars C.________ und D.________ vom 03.10.2016 noch aus den eingereichten Anzeigebeilagen, namentlich aus der Korrespondenz mit der E.________(Krankenkasse) ersichtlich ist, aus welchen Gründen ausgerechnet die beiden Mitglieder der Geschäftsleitung der E.________ A.________ und B.________ von der Privatklägerschaft zur Anzeige gebracht worden sind. Diese tauchen namentlich nirgendwo auf. Auch liegen keine Hinweise vor, welche die Anwendbarkeit von Art. 29 StGB nahele- 4 gen würden. Den in der Strafanzeige vom 03.10.2016 geschilderten Sachverhalten und den einge- reichten Unterlagen sind aber abgesehen davon ohnehin keine tatsächlichen, deliktsrelevanten An- haltspunkte zu entnehmen, welche einen zureichenden Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen vermögen würden. Was die gegen E.________(Krankenkasse) (beziehungsweise deren Geschäftsleitung) erhobenen Vorwürfe betrifft, so sind diese allenfalls in zivilrechtlicher beziehungsweise versicherungsrechtlicher, sicher aber nicht in strafrechtlicher Hinsicht von Bedeutung. Was den Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrifft, so handelt es sich bei bezahlten Krankenkassenprämien klarerweise nicht um anvertraute Vermögenswerte, welche jemand mit der Verpflichtung erhält, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwen- den, insbesondere sie zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Es handelt sich hierbei schlicht und einfach um die Erfüllung vertraglicher beziehungsweise obligatorischer Verpflichtungen (vgl. hier- zu Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in Basler Kommentar, N 40 zu Art. 138 StGB, unter Hin- weis auf die langjährige Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts). Der Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist somit offensichtlich nicht erfüllt. Was den Vorwurf der Anstiftung oder Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 oder 25 StGB betrifft, so ist - abgesehen davon, dass die Strafantragsfrist gemäss Art. 30 StGB schon längstens abgelaufen ist - aus den Ausführungen in der Strafanzeige nicht an- satzweise ersichtlich, inwiefern eine solche strafbare Handlung vorliegen sollte. Diese würde in sub- jektiver Hinsicht ohnehin ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen voraussetzen. Aufgrund der Ak- tenlage ergeben sich hierfür in Bezug auf die beiden beschuldigten Personen nicht die geringsten An- haltspunkte. Es wurden denn auch verschiedenste medizinische Untersuchungen durchgeführt, meh- rere Fachspezialisten beigezogen und - nach den eigenen Ausführungen der Privatklägerschaft in ih- rer Strafanzeige - auch Leistungen zur Behandlung der chronischen Schmerzen in Aussicht gestellt. Dass die Privatklägerschaft die medizinischen Ergebnisse und Schlussfolgerungen nicht akzeptiert, ist ihr gutes Recht, lässt die beanstandeten, anderslautenden Beurteilungen und Diagnosen indessen nicht einfach à priori als strafrechtlich relevant erscheinen, wobei diese ohnehin nicht der involvierten Krankenkasse, geschweige den beiden im vorliegenden Verfahren beschuldigten Personen angelas- tet werden könnten. Ergänzend ist an dieser Stelle auf die bereits erwähnte Stellungnahme der G.________(Rechtsschutzversicherung) vom 11.05.2015 hinzuweisen, wonach sich in den medizini- schen Unterlagen keine Hinweise auf fehlerhafte Untersuchungen beziehungsweise auf entsprechen- de Sorgfaltspflichtverletzungen hätten finden lassen. Offensichtlich hat die Privatklägerschaft in der Folge auf weitere rechtliche Schritte gegen den erwähnten Arzt und die übrigen Medizinalpersonen verzichtet. Die diesbezüglichen Strafantragsfristen sind im Übrigen ebenfalls längstens abgelaufen. Die Tatsache, dass die E.________(Krankenkasse) - wie den Akten zu entnehmen ist - in Zusam- menhang mit ausstehenden Prämienzahlungen gegenüber der Privatklägerschaft Betreibungen ein- geleitet hat, stellt auch keine Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB dar. Das Ergreifen von recht- mässigen und rechtstaatlichen Mitteln - wie eine Schuldbetreibung oder eine Klageeinreichung - ist nicht tatbestandsmässig, wenn damit Rechtsansprüche verfolgt werden, welche wenn auch auf viel- leicht strittigen, so doch auf einer plausiblen Rechtsgrundlage beruhen (vgl. hierzu Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in Basler Kommentar, N 22 ff. zu Art. 138 [richtig: 156] StGB). Was den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB und des Prozessbetrugs bezie- hungsweise des Betrugs gemäss Art. 146 StGB aufgrund eines angeblich unzutreffenden Rubrums - in welchem C.________ aufgeführt ist - betrifft, so ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern in die- sem Zusammenhang die erwähnten Straftatbestände gegeben sein sollten. Weder erfüllen die ent- sprechenden einfachen Schriftstücke die Anforderungen gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB (Beweiseig- 5 nung und Beweisbestimmung, vgl. Markus Boog in Basler Kommentar, N. 27 ff. zu Art. 104 [richtig: 110] Abs. 4 StGB) - noch ist ersichtlich, wieso die Beklagte E.________(Krankenkasse) den Kläger beziehungsweise Beschwerdeführer nicht beim Namen benennen sollte, den er im Rahmen des ein- geleiteten Verfahrens selbst angegeben hat. Schliesslich erfüllt auch das Betreibungsbegehren vom 10.03.2016 den Straftatbestand der Erpres- sung gemäss Art. 156 StGB nicht (vgl. hierzu die Ausführungen weiter oben). Dass die E.________(Krankenkasse) berechtigt war, auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betrei- bung einzuleiten und im Falle eines Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlas- sen, ist offensichtlich. Es kann diesbezüglich auf den bereits in der Verfügung vom 06.04.2016 er- wähnten Bundesgerichtsentscheid BGE 119 V 329 ff., insbesondere Erwägung 2.b verwiesen werden. Auch ist die Rüge, die entsprechende Verfügung ist nicht anfechtbar gewesen, klar unbegründet: Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf Seite 2 der Verfügung (Anzeigebeilage 29). Das Verfahren gegen A.________ und B.________ ist demzufolge wegen des offensichtlichen Feh- lens eines ausreichenden Tatverdachts respektive der offensichtlichen Nichterfüllung von Straftat- beständen des Schweizerischen Strafgesetzbuches gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Insofern erübrigt sich auch eine Stellungnahme zu den beantragten Beweisan- trägen. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2016 ein- lässlich, sorgfältig und rechtlich fehlerfrei, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung, Anstiftung oder Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, Urkundenfälschung «in Tateinheit mit Prozessbetrug» sowie ge- werbsmässiger Erpressung nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Januar 2017 – vollum- fänglich an. Die Staatsanwaltschaft hat ausführlich dargetan, weshalb kein hinrei- chender Tatverdacht gegen die Beschuldigten vorliegt resp. die angezeigten Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Es kann deshalb auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu präzisieren ist, dass die Beschuldigten 1 und 2 die Versicherungspolice der Beschwerdeführerin 2 vom 14. Oktober 2014 unterzeichnet haben. Diese sind folglich – anders als von der Staatsanwaltschaft ausgeführt – namentlich in den eingereichten Anzeigebeilagen erwähnt. Auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigten die Versicherungspolice unterzeichnet haben, lässt sich indes kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten ableiten. 3.4 Was die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde und den weiteren Eingaben gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vorbringen, ändert nichts an deren Rechtmässig- keit resp. geht an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführer setzten sich in der Be- schwerde nur sehr begrenzt mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander, obwohl die Staatsanwaltschaft mehrfach darauf hingewiesen hat, dass aus der Anzeige nicht ansatzweise ersichtlich werde, inwiefern die angezeig- ten Straftatbestände erfüllt sein könnten. Der pauschale Einwand der Beschwerde- führer, die Nichtanhandnahmeverfügung sei willkürlich, reicht als Begründung nicht aus. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht näher dargetan, weshalb die Staatsanwaltschaft willkürlich vorgegangen sein soll. Wenn die Beschwerdeführer die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Abrede 6 stellen, wonach verschiedenste medizinische Untersuchungen durchgeführt und mehrere Fachspezialisten zur Abklärung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 beigezogen worden seien, sind sie auf die Akten zu verwei- sen. Aus diesen ergibt sich, dass insbesondere am 5. Oktober 2010 ein MRI der Halswirbelsäule, am 28. Oktober 2010 eine Untersuchung durch Dr. med. H.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, am 26. November 2013 ein MRT der Halswirbelsäule und am 25. Juli 2014 ein MRT der Hals- und Brustwir- belsäule, am 8. Januar 2015 eine Untersuchung durch Dr. med. I.________, Fach- arzt für Neurochirurgie, am 11. April 2014 eine Untersuchung durch Dr. med. J.________, Leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie sowie am 5. August 2014 eine zervikale Facettengelenksinfiltration erfolgten. Es fanden demnach verschiedenste fachliche Untersuchungen statt. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass nicht die geringsten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschuldigten vorsätzlich zu einer Körperverletzung angestiftet oder dazu Hilfe ge- leistet hätten. Es kann insoweit auch auf das Schreiben der G.________(Rechtsschutzversicherung) vom 11. Mai 2015 verwiesen werden, wo- nach sich in den zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen kein Hinweis auf fehlerhafte MRI-Untersuchungen im Zusammenhang mit der Behandlung im April 2014 finde. Weiter rügen die Beschwerdeführer, sie hätten am 3. Oktober 2016 ihre «Strafan- trag-Privatklage» bei der Generalstaatsanwaltschaft eingereicht und diese habe ih- re Informationspflicht verletzt, indem sie die Beschwerdeführer nicht über die Wei- terleitung der Akten informiert habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2017 zu Recht darauf hingewiesen, dass sie gehal- ten war, die bei ihr eingereichte Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (SCHMID, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 382 StPO; Art. 39 Abs. 1 StPO). Eine gesetzliche Pflicht zur Information der Anzeigeerstatter besteht nicht. Der General- staatsanwaltschaft ist im Übrigen beizupflichten, dass auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführer nichts an der Tatsache ändert, dass die dreimonatige Strafan- tragsfrist (Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) be- treffend die geltend gemachte Körperverletzung offensichtlich längstens abgelaufen ist. Die Beschwerdeführer machen im Weiteren sinngemäss geltend, die Staatsanwalt- schaft könne Zivilforderungen nicht auf den Zivilweg verweisen, wenn sie zu ent- scheiden habe, dass der Streit zivilrechtlicher Natur sei. Dies sei erst nach durch- geführter Untersuchung möglich. Die Beschwerdeführer verkennen bei diesem Einwand, dass der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO auch vorgesehen ist, wenn die Staatsanwalt- schaft das Verfahren nicht an die Hand nimmt und nicht erst nach Durchführung ei- ner Untersuchung. Der Verweis der Zivilklagen auf den Zivilweg durch die Staats- anwaltschaft erfolgte damit zu Recht. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Nichtanhandnahmeverfügung müsse durch die Generalstaatsanwaltschaft genehmigt werden und eine Genehmi- gung durch den leitenden Staatsanwalt sei rechtswidrig und damit ungültig, ist auf Art. 54 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung 7 und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) zu verweisen. Gemäss Art. 54 Abs. 2 EG ZSJ bedarf die Nichtanhandnahmeverfügung eines Staatsan- walts lediglich der Genehmigung durch die Leitung der regionalen Staatsanwalt- schaft. Ein Fall von Art. 54 Abs. 1 EG ZSJ, wonach Nichtanhandnahmeverfügun- gen von leitenden Staatsanwälten einer Genehmigung durch die Generalstaatsan- waltschaft bedürfen, wenn schwere Straftaten in Betracht fallen, liegt nicht vor (vgl. dazu die Weisung «Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Ein- stellungsverfügungen» der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. August 2010, abruf- bar im Internet unter http://www.justice.be.ch > Staatsanwaltschaft > Downloads & Publikationen > Weisungen und Richtlinien). Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, der zuständige Staatsanwalt habe keine notwendigen Beweise erhoben. Es seien keine Abklärungen von Röntgen- und MRT-Aufnahmen durch medizinische Gutachter angeordnet worden. Eine Begrün- dung ohne medizinische Kenntnisse sei unhaltbar. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Die Staatsanwalt- schaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung einlässlich dargetan, dass die Straf- tatbestände der Anstiftung oder Gehilfenschaft zu einer einfachen Körperverlet- zung, der Veruntreuung, der Erpressung und der Urkundenfälschung resp. des Be- trugs durch die Beschuldigten klarerweise nicht erfüllt sind. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren relevanten Erkenntnisse ein medizinisches Gutachten liefern könnte. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft in der Stellungnahme vom 13. Januar 2017 verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft durfte in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch eine weitere Beweiserhebung nicht geändert würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf weitere Be- weismassnahmen verzichtet hat. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschul- digten zu Recht nicht an die Hand genommen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haften für die gemeinsam verursachten Kosten solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Den anwaltlich nicht vertretenen Be- schuldigten ist mangels Antrags keine Entschädigung auszurichten. Abgesehen davon sind ihnen im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachtei- le entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten) Bern, 7. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9