Dem kann nicht gefolgt werden. Weder erscheint gegenwärtig die Gesamtdauer unverhältnismässig noch ist eine Periode von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit (krasse Zeitlücke) ersichtlich. Eine solche krasse Zeitlücke nimmt das Bundesgericht für das hier interessierende Stadium der Untersuchung ab einer Untätigkeit von ca. 13 oder 14 Monaten an (Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4). Von einer derartigen Lücke kann hier nicht gesprochen werden. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.