Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger gemäss vorstehender Rechtsprechung generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als ein Beschuldigter, sieht bereits nach knapp einem Monat nach Einreichung seiner gegen mehrere Behörden gerichteten und auf unterschiedlichen Sachverhalten fussenden Strafanzeige das Beschleunigungsgebot verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden.