c StPO i.V.m. Art. 23 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ, BSG 271.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG, BSG 162.11). Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Falle einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist in den Verfahren BM 16 51142-45 Strafanzeiger und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.