Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 541 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Vicari Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (A.________, B.________, C.________, D.________ ) Beschuldigte E.________ Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverzögerung Strafanzeige vom 21. November 2016 Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 22. November 2016 (Datum Stempel der niederländischen Post: 23. November 2016; Eingang bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland: 28. No- vember 2016) reichte E.________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen die B.________, den C.________, die D.________ sowie den «Vermieter A.________» Strafanzeige wegen verschiedener Delikte ein. Am 16. Dezember 2016 erkundigte sich E.________ telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfah- rens. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Verfahren bei der zuständigen Staatsanwältin zur Prüfung des weiteren Vorgehens sei. Die Staatsanwaltschaft werde ihn schrift- lich informieren (Akten BM 51142-45, Telefonnotiz von F.________ vom 16. De- zember 2016). Am 21. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte E.________ bei der Be- schwerdekammer Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Ausserdem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, [StPO, SR 312.0]). Beschwerden we- gen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Sie können, unter dem Vorbehalt treuwidrigen Verhaltens, grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 23 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Straf- prozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ, BSG 271.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG, BSG 162.11). Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Falle einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt. Der Be- schwerdeführer ist in den Verfahren BM 16 51142-45 Strafanzeiger und hat ein ak- tuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert an- gemessener Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme ver- zichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO) 3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfah- ren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert an- gemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzöge- rung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Straf- sachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Be- schleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestim- mung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl 2 auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) als auch die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) zur Anwendung. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spe- zifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbe- sondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger gemäss vorstehender Rechtsprechung generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als ein Beschuldigter, sieht bereits nach knapp einem Monat nach Einreichung seiner gegen mehrere Behörden ge- richteten und auf unterschiedlichen Sachverhalten fussenden Strafanzeige das Be- schleunigungsgebot verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Weder erscheint ge- genwärtig die Gesamtdauer unverhältnismässig noch ist eine Periode von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit (krasse Zeitlücke) ersichtlich. Eine solche krasse Zeit- lücke nimmt das Bundesgericht für das hier interessierende Stadium der Untersu- chung ab einer Untätigkeit von ca. 13 oder 14 Monaten an (Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4). Von einer derartigen Lücke kann hier nicht gespro- chen werden. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich damit als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege. Ein sol- ches Gesuch bedarf einer Begründung. Bei den Anträgen den Zusatz «und UR» anzubringen genügt nicht. Aufgrund des Gesagten wäre es ausserdem wegen of- fensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, per Adresse: G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 29. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4