7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO); der Eröffnungsmangel erweist sich damit auch diesbezüglich als irrelevant. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat überdies Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 StPO). Diese hat ebenfalls der Kanton Bern zu bezahlen und wird pauschal auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: