Jedenfalls ist eine Nichtanhandnahme zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt unzulässig. Es existieren sowohl in sachverhaltlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht noch verschiedene Ungewissheiten und Schwierigkeiten, die zumindest die Eröffnung eines Strafverfahrens erfordern. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen.