Der Darlehensvertrag vom 23. März 2013 zeigt immerhin auf, dass ein beträchtlicher Teil des vereinbarten Lohnes von monatlich CHF 8‘925.00 (siehe dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons G.________ Nr. ________ vom ________ (Datum), E. 3.8) erst per Ende März 2014 zur «Rückzahlung» an den Beschuldigten fällig wurde. Zu prüfen könnte ausserdem der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB sein. Jedenfalls ist eine Nichtanhandnahme zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt unzulässig.