Es scheint auf jeden Fall denkbar, dass die Manipulation in der Buchhaltung durchgeführt wurde, um im Hinblick auf eine etwaige Überschuldung der Beschwerdeführerin Insolvenzzahlungen erhältlich zu machen. Mit Blick auf die durch den Beschuldigten im Kanton G.________ angestrengten und teilweise erfolgreich durchgeführten Verfahren kann möglicherweise auf ein Motiv geschlossen werden. Der Darlehensvertrag vom 23. März 2013 zeigt immerhin auf, dass ein beträchtlicher Teil des vereinbarten Lohnes von monatlich CHF 8‘925.00 (siehe dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons G._____