O., § 36 N. 5). Als solcher könnte hier der Beschuldigte als damaliger CFO der Beschwerdeführerin oder diese selber betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung, dass eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind, als gesetzwidrig. Es scheint auf jeden Fall denkbar, dass die Manipulation in der Buchhaltung durchgeführt wurde, um im Hinblick auf eine etwaige Überschuldung der Beschwerdeführerin Insolvenzzahlungen erhältlich zu machen.