4 tigkeit nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden. Was des Weiteren den Urkundenaussteller – soweit dies überhaupt von Bedeutung ist – betrifft, so sind derartige Luftbuchungen durchaus im Rechtsverkehr einer bestimmten Person als deren Erklärung zurechenbar: Als Aussteller hat in solchen Fällen in der Regel derjenige zu gelten, der die Datenverarbeitungsanlage nach aussen erkennbar für sich einsetzt (vgl. STRATENWERTH/BOMMERS, a.a.O., § 36 N. 5).