Sicher ist nur, dass die falsche Buchung als solche den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, und zwar (STRATENschon die einzelne Aufzeichnung etwa in einem Kassabuch (BGE 114 IV 1 f) WERTH/BOMMER, a.a.O., § 36 N. 39). Dementsprechend kann die erhöhte Glaubwürdigkeit der mutmasslich durchgeführten Fiktiv-Buchungen bezüglich ihrer Rich-