O., § 35 N. 30 ff.). Beweisbedeutung auch für ihre inhaltliche Richtigkeit wird, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis, zunächst ausdrücklich der kaufmännischen Buchhaltung und ihren Bestandteilen (Büchern, Karteien) im Falle gesetzlicher Buchführungspflicht (Art. 957 ff OR) zugesprochen. Die Einzelheiten können jedoch selbst hier Schwierigkeiten bereiten. Sicher ist nur, dass die falsche Buchung als solche den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, und zwar (STRATENschon die einzelne Aufzeichnung etwa in einem Kassabuch (BGE 114 IV 1 f) WERTH/BOMMER, a.a.