Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise festhält, kann eine Buchung falsch im strafrechtlichen Sinne sein, wenn – wie hier – fiktive Positionen wie zum Beispiel Luftbuchungen oder Scheingeschäfte aufgezeichnet werden (BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 90 zu Art. 251 StGB, mit diversen Nachweisen; zur Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern STRATEN- WERTH/BOMMER, a.a.O., § 35 N. 30 ff.).