Eine solche wird angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.1; BGE 138 IV 209 E. 5.3). 6.2 Die Argumentation der Staatsanwaltschaft vermag nicht vollständig zu überzeugen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 251 StGB ist komplex.