Es treffe zu, dass interne Buchungen keine Urkunden darstellten. Vorsätzlich vorgenommene Falschbuchungen könnten indes im Sinne von Art. 251 StGB als Falschbeurkundung strafbar sein. Eine Buchung sei falsch, wenn fiktive Positionen aufgezeichnet würden. Zudem handle es sich bei den Buchungen um Datensätze, was eine Strafbarkeit nach Art. 147 StGB als möglich erscheinen lasse. In der Ge- 3 samtwürdigung bestünden sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in rechtlicher Hinsicht Zweifel, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigten.