Zu diesem Zeitpunkt sei die restliche Lohnforderung gemäss dem eingereichten Darlehensvertrag erst in Zukunft, das heisst auf den 31. März 2014, fällig gewesen. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte vor der Fälligkeit Lohnforderungen geltend gemacht, und diese bei der Arbeitslosenkasse als Entschädigung eingefordert habe, sei sein Motiv belegt. Der Beschuldigte mache in seiner Einvernahme in den Zeilen 117-123 Ausführungen zur Aussicht, dass er «wenigstens die lnsolvenzzahlungen erhalten werde».