5. Die Beschwerdeführerin entgegnet, in der Befragung des Beschuldigten vom 13. April 2016 fänden sich in den Zeilen 117-123 Ausführungen zu den angeblichen Lohnforderungen zum Zeitpunkt des Konkursbegehrens. Der Beschuldigte habe gemäss dem Schreiben der Advokatur D.________ vom 04. März 2014 die Arbeit wegen angeblicher Lohnforderungen niedergelegt. Der Beschuldigte habe am 31. Januar 2014 Lohnforderungen in Höhe von CHF 43'198.50 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei die restliche Lohnforderung gemäss dem eingereichten Darlehensvertrag erst in Zukunft, das heisst auf den 31. März 2014, fällig gewesen.