Es seien keine Beweise ersichtlich, welche belegten, dass der Beschuldigte die Buchungen erfasst habe. Eine Anklage gegen ihn sei offensichtlich nicht zu rechtfertigen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt, es sei unklar, inwiefern der neu ins Recht gelegte Darlehensvertrag von Bedeutung sei. Dieser stehe in keinem Zusammenhang mit der Frage der Urkundenqualität von Journalbuchungen im Computer.