Abgesehen davon sei nicht schlüssig, was der Beschuldigte hätte erreichen können, da die Überschuldungsanzeige beziehungsweise die Anzeige eines Kapitalverlustes einzig dem Verwaltungsrat obliege (Art. 725 OR). Der Beschuldigte hätte die Gesellschaft nicht in den Konkurs treiben können. Spätestens bei der Erstellung der Zwischenbilanz wären das fiktive F.________ (Bank)-Konto und die fehlenden Belege bemerkt worden. Selbst wenn eine Untersuchung eröffnet würde, müsste diese eingestellt werden. Es seien keine Beweise ersichtlich, welche belegten, dass der Beschuldigte die Buchungen erfasst habe.