Dass der Beschuldigte die Belege zu den fiktiven Buchungen gefälscht haben soll, werde nicht behauptet. Rechtliche Wirkungen zeigten solche Buchungssätze höchstens indirekt, nachdem der Verwaltungsrat die Erfolgsrechnung (inkl. Belege) geprüft habe, das Ergebnis in die Bilanz übernommen worden sei, er den Geschäftsbericht unterzeichnet habe und dieser von der Generalversammlung genehmigt worden sei (Art. 958 OR). Abgesehen davon sei nicht schlüssig, was der Beschuldigte hätte erreichen können, da die Überschuldungsanzeige beziehungsweise die Anzeige eines Kapitalverlustes einzig dem Verwaltungsrat obliege (Art.