2 Urheber der Buchungen nicht ersichtlich sei. Der Buchungssatz vermöge im Rechtsverkehr keinerlei Beweis zu erbringen. Selbst wenn der Urheber ersichtlich wäre, könnten interne Buchungen im Rechtsverkehr keine erhöhte Glaubwürdigkeit bezüglich ihrer Richtigkeit beanspruchen, was für eine Falschbeurkundung notwendig wäre. Diese Beweisfunktion erfülle vielmehr der Buchungsbeleg (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 Obligationenrecht [OR; SR 220]). Dass der Beschuldigte die Belege zu den fiktiven Buchungen gefälscht haben soll, werde nicht behauptet.