Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) seien Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern stünden der Schrifturkunde gleich, sofern sie demselben Zweck dienten. «Fiktive» Buchungen im Buchhaltungsjournal seien indessen keine Urkunden im Rechtssinne, da der