4. 4.1 In der Sache hält die Staatsanwaltschaft fest, die Beschwerdeführerin habe am 26. Februar 2016 bei der Kantonspolizei Bern angegeben, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2013 als Arbeitnehmer der B.________ AG diverse «fiktive» Zahlungen erfasst habe, um so ihre Bilanz schlecht aussehen zu lassen; das Ziel sei es gewesen, sie in den Konkurs zu treiben, um anschliessend von der Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung erhältlich zu machen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sei jedoch offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 110 Abs. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB;