Die Beschwerdeführerin konnte diese nach der Zustellung des staatsanwaltschaftlichen Kurzbriefes vom 22. Dezember 2016 zur Kenntnis nehmen und in ihrer Replik vom 8. März 2017 darauf eingehend reagieren. Damit kann der rechtliche Charakter der ursprünglichen Verfügung (gültig, anfechtbar, nichtig?) offengelassen werden. Der Eröffnungsmangel ist geheilt.