2. Vorneweg ist auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführerin zunächst nur die Seiten 1 und 3 der dreiseitigen Verfügung vom 22. November 2016 zugestellt wurden. Mit dem Einverständnis sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Generalstaatsanwaltschaft nimmt die Beschwerdekammer im Folgenden eine umfassende formelle und materielle Überprüfung der gesamten Verfügung inklusive der vollständigen Begründung vor. Die Beschwerdeführerin konnte diese nach der Zustellung des staatsanwaltschaftlichen Kurzbriefes vom 22. Dezember 2016 zur Kenntnis nehmen und in ihrer Replik vom 8. März 2017 darauf eingehend reagieren.